PHYS!ODOGS
Praxis für Hundephysiotherapie in Trier
Inhaber: Oliver Altwasser (im folgenden Tierphysiotherapeut genannt)
§ 1 Anwendbarkeit der AGB
a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Tierphysiotherapeuten und Tierhalter/Eigentümer als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Tierhalter/Eigentümer das generelle Angebot des Tierphysiotherapeuten, tierphysiotherapeutische Praktiken am Tier auszuüben, annimmt und sich an den Tierphysiotherapeuten zum Zwecke der Beratung, Befundung/Diagnose und Therapie wendet. Die Auskunft des Tierhalters/Eigentümers zu medikamentöser Vorbehandlung, bzw. Dauermedikation, sonstige Vorerkrankungen oder Operationen und zum behandelnden Haustierarzt des zu behandelnden Tieres (im folgenden Patient genannt) sind obligatorischer Teil des Behandlungsvertrags.
c) Der Tierhalter/Eigentümer verpflichtet sich, dem Tierphysiotherapeuten von Untugenden seines Tieres, wie z. B. Bissigkeit, in Kenntnis zu setzen.
d) Der Tierphysiotherapeut ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden des zu behandelnden Tieres geht, die der Tierphysiotherapeut aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Tierphysiotherapeuten für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.
§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
a) Der Tierphysiotherapeut erbringt seine Dienste gegenüber dem Tierhalter/Eigentümer in Form der Beratung und am Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung tierphysiotherapeutischer Praktiken, Befundung/Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.
b) Über die Befundung/Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Tierhalter/Eigentümer nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Tierphysiotherapeut über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Tierhalter/Eigentümer nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der Tierphysiotherapeut befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des Tierhalters/Eigentümers entspricht.
c) In der Regel werden vom Tierphysiotherapeut Methoden angewendet, die veterinärmedizinisch anerkannt sind. Aufgrund mangelnder anerkannter Untersuchungen zu Tierphysiotherapeutischen Bereich können Behandlungsmethoden auch dem Humanphysiotherapeutischen Methoden entlehnt sein. Tierphysiotherapeutische Behandlungsmethoden mit einem generellem klinischen Wirksamkeitsnachweis und entsprechende Empfehlungen gehen aus Untersuchungen von Kohorten hervor und beziehen sich nicht auf das Individuum. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Behandlungsmethoden für die ein allgemeiner Wirksamkeitsnachweis aussteht, werden in Absprache und auf Wunsch des Tierhalters/Eigentümers angeboten, können jedoch jederzeit von Tierphysiotherapeuten aus Gewissensgründen abgelehnt werden
§ 3 Mitwirkung des Tierhalter/Eigentümers
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Tierhalter/Eigentümer nicht verpflichtet. § 1 Absatz b) und c) bleiben unberührt. Der Tierphysiotherapeut ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Tierhalter/Eigentümer Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Befundung/Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
§ 4 Honorierung des Tierphysiotherapeuten
a) Der Tierphysiotherapeut hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Tierphysiotherapeut und Tierhalter/Eigentümer vereinbart sind, gelten die Sätze, die in der Anlage zu diesen AGB - Preisliste - aufgeführten Sätze. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen.
b) Die Honorare sind direkt im Anschluss für jeden Behandlungstermin vom Tierhalter/Eigentümer in bar oder mit dem in der Praxis des Tierphysiotherapeuten vorhandenen bargeldlosen Bezahlsystem an den Tierphysiotherapeut zu bezahlen. Dem Tierhalter/Eigentümer steht eine elektronisch zu übermittelnde Quittung an die E-Mail Adresse des Tierhalters/Eigentümers zu.
c) Einhergehend mit der Terminvergabe ist dem Tierhalter/Eigentümer bekannt, dass der Tierphysiotherapeut mit Terminvergaben arbeitet und zum Behandlungstermin zur Verfügung steht. Bei Absagen, die nicht spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Behandlungstermin erfolgen, ist es nicht möglich, den Termin anderweitig zu vergeben und einen anderen Patienten zu behandeln. Der Tierhalter/Eigentümer verpflichtet sich daher, Termine, die er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht wahrnehmen kann, spätestens 24 Stunden vorher abzusagen. Unterbleibt die rechtzeitige Absage, verpflichtet sich der Tierhalter/Eigentümer, für den ausfallenden Termin als Schadenersatz den geltenden Behandlungs-Betrag als Ausfallpauschale zu zahlen. Also 100% der geltenden Behandlungskosten gemäß Absatz a).
d) Die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den Tierhalter/Eigentümer für empfohlene Arzneimittel stellt ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Tierphysiotherapeuten keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Tierphysiotherapeuten empfohlen und vom Tierhalter/Eigentümer in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat der Tierhalter/Eigentümer freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle. Der Tierphysiotherapeut darf sich für apothekenpflichtige Arzneimittel keine Rückvergütungen oder Vorteile gewähren lassen.
e) Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Tierphysiotherapeut oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle (Absatz d) können diese Produkte vom Tierphysiotherapeut in Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.
§ 5 Honorarerstattung durch Dritte
a) Soweit der Tierhalter/Eigentümer Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Tierphysiotherapeut führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
b) Soweit der Tierphysiotherapeut im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach §2 Absatz b den Tierhalter/Eigentümer über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz a und beschränkt sich der Umfang der Tierphysiotherapeutenleistungen nach § 2 Absatz b nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
c) Der Tierphysiotherapeut erteilt in Erstattungs-Fragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Tierhalter/Eigentümer. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung
a) Der Tierphysiotherapeut behandelt die Tierhalter/Eigentümerdaten vertraulich und erteilt bezüglich der Befundung/Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Tierhalters/Eigentümers Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Tierhalters/Eigentümers. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Tierhalters/Eigentümers erfolgt und anzunehmen ist, dass der Tierhalter/Eigentümer zustimmen wird.
b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Tierphysiotherapeut aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist - beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Befunden oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist.
c) Die vom Tierphysiotherapeuten angefertigten Patientenunterlagen, insbesondere die Aufzeichnungen über Untersuchungsbefunde, Fotos, Videos und Wärmebildaufnahmen bleiben aus urheberrechtlichen Gründen Eigentum des Tierphysiotherapeuten. Dem Tierhalter/Eigentümer steht eine Einsicht dieser Originalunterlagen nicht zu; er kann diese Originalunterlagen auch nicht herausverlangen. Absatz b) bleibt unberührt.
d) Sofern der Tierhalter/Eigentümer eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Tierphysiotherapeut kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die Originale in der Handakte befinden.
e) Handakten werden vom Tierphysiotherapeut 10 Jahre nach der letzten Behandlung vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke in Frage kommen könnten.
§ 7 Rechnungsstellung
Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Tierhalter/Eigentümer nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist. Die Rechnung enthält den Namen, die Anschrift und die Steuernummer des Tierphysiotherapeuten, den Namen und die Anschrift und auf Wunsch das Geburtsdatum des Tierhalter/Eigentümer. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare und Nebenleistungen. Für alle Leistungsarten ist der zutreffende Mehrwertsteuersatz auszuweisen.
§ 8 Abrechnung durch Dienstleister
Der Tierphysiotherapeut nutzt einen Dienstleister zur bargeldlosen Abrechnung über die erbrachten Leistungen. Zum notwendigen und erforderlichen Zweck der Durchführung der entstehenden Vertragsverhältnisse werden personenbezogene Daten, wie Name, Datum, Bankverbindung (…) verarbeitet.
§ 9 Haftung
a) Haftung und Schadensersatzansprüche auch für Komplikationen jeder Art und Folgeschäden sind in jeder Form ausgeschlossen, sofern sie nicht durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Tierphysiotherapeuten während der Behandlung am Patienten verursacht sind. Der Tierphysiotherapeut haftet nicht für Anwendungsrisiken physiotherapeutischer Maßnahmen und Übungen am Patienten die durch den Tierhalter/Eigentümer ausgeübt werden.
b) Der Tierhalter/Eigentümer haftet für Schäden, die an Personen, Praxisausrüstung und Praxiseinrichtung durch ihn oder den Patienten verursacht werden, unmittelbar und in voller Höhe.
§ 10 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 11 Streitbeilegung
Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG): Der Tierphysiotherapeut ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Behandlungsvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages im Übrigen unberührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freie Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.